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   VG Würzburg, 11.10.2001 - W 5 K 01.198   

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VG Würzburg, 11.10.2001 - W 5 K 01.198 (https://dejure.org/2001,58147)
VG Würzburg, Entscheidung vom 11.10.2001 - W 5 K 01.198 (https://dejure.org/2001,58147)
VG Würzburg, Entscheidung vom 11. Oktober 2001 - W 5 K 01.198 (https://dejure.org/2001,58147)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Würzburg, 01.10.2009 - W 5 K 08.2271

    Würzburg Steinbachtal; im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Splittersiedlung;

    Nicht maßgeblich ist auch, ob das streitgegenständliche Bauquartier, insbesondere der Bereich zwischen O... S...weg, M...weg, E...steige und die Grundstücke entlang dieser Straßen(abschnitte), in Stadtplänen (auch amtlichen) oder im "BayernViewer" der Bayerischen Vermessungsverwaltung als "Ortsteil" oder "Stadtteil" bezeichnet bzw. als "Siedlungsfläche" dargestellt werden (so hat z.B. das VG Würzburg - U.v. 23.10.2003, W 5 K 03.883 - den Weiler L... als Splittersiedlung angesehen, obwohl er als "Siedlungsfläche" und "Ortsteil" von K... im "BayernViewer" dargestellt ist; der BayVGH hat das Urteil bestätigt, B.v. 28.03.2006, 25 ZB 03.3304; auch bezüglich des im hinteren S... gelegenen Bereichs "O... R...", im "BayernViewer" ebenfalls als Siedlungsfläche dargestellt, schloss sich der BayVGH - B.v. 28.11.2005, 25 ZB 01.2976 - der Argumentation des VG Würzburg - U.v. 11.10.2001, W 5 K 01.198 - zur Beurteilung dieses Gebietes als Außenbereich an).
  • VG Würzburg, 09.03.2012 - W 5 K 11.58

    Beseitigungsanordnung; Abgrenzung Neuerrichtung - Instandhaltung;

    Die vorhandene Bebauung stellt damit einen regellosen und in dieser Anordnung funktionslosen Komplex dar, der nicht als Ortsteil i.S.d. § 34 BauGB aufzufassen ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 11.10.2001, Nr. W 5 K 01.198, U.v. 06.11.1997, Nr. W 5 K 96.1085).

    Zusammen mit der Bebauung auf den südlich und östlich jenseits des Oberen Roßbergwegs gelegenen Nachbargrundstücken bilden die baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück eindeutig eine Splittersiedlung (vgl. VG Würzburg, U.v. 11.10.2001, Nr. W 5 K 01.198 zu Vorhaben auf den nahe gelegenen Fl.Nrn. 12187 und 12187/1).

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